Gesetze

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBL 1994/450 § 25

Abs. 1 „Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen um das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden“
Abs. 3 „Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein“

Arbeitsstättenverordnung AStV § 13

Abs. 2 „Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mind. jedes zweite Kalenderjahr auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen“
Abs. 4 „Prüfungen sind von geeigneten fachkundigen und hiezu berechtigten Personen nach den Regeln der Technik durchzuführen“

Technische Regeln und Normen

ÖNORM F 1053 Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette.
ÖNRegel 61053 Richtlinien für die Ausbildung von Sachkundigen für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern.
TRVB F 124 Erste und Erweiterte Löschhilfe.

TRVB F 128 Steigleitungen und Wandhydranten